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BGH - Entscheidung vom 11.10.2007

IX ZR 60/07

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 2
ZPO § 263 § 269

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 60/07

DRsp Nr. 2007/19512

Streitwert bei Parteiänderung in der Berufungsinstanz

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 263 § 269 ;

Gründe:

Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das angefochtene Urteil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen Anträge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122 ; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte "Zwischenstreit" und "Prozessvoraussetzungen"). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet:

Antrag zu 2: 1.000 DM

Antrag zu 4: 2.000 DM

Antrag zu 5: 1.000 DM

Antrag zu 6: 1.000 DM

Antrag zu 11: 1.000 DM.

Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageanträgen zu 3 bis 6 gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 3/02
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 135/99