BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 60/07
Streitwert bei Parteiänderung in der Berufungsinstanz
Gründe:
Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das angefochtene Urteil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen Anträge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122 ; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte "Zwischenstreit" und "Prozessvoraussetzungen"). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet:
Antrag zu 2: 1.000 DM
Antrag zu 4: 2.000 DM
Antrag zu 5: 1.000 DM
Antrag zu 6: 1.000 DM
Antrag zu 11: 1.000 DM.
Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageanträgen zu 3 bis 6 gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist.