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BGH - Entscheidung vom 05.07.2007

IX ZB 5/06

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 05.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 5/06

DRsp Nr. 2007/14169

Streitwert bei Geltendmachung von Stimmrechten in der Insolvenz

Wendet ein Insolvenzgläubiger sich gegen den Insolvenzplan mit dem Ziel, eine höhere Quote als die bislang in Aussicht gestellte zu erhalten, so beträgt der Streitwert nicht nur den Wert der in Aussicht gestellten Quote, sondern ist nach der erwarteten höheren Befriedigung der Gläubiger zu berechnen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegen-standswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser Höhe in Aussicht stelle.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Zwar geht der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme - vorläufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmittel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie II 5. der Beschlussgründe). Ihr wirtschaftliches Interesse an dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ihnen erwartete höhere Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhalten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte festzusetzen.

Vorinstanz: LG Magdeburg - 3 T 632/05 (415) - 7.12.2005,
Vorinstanz: AG Magdeburg, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 351 IN 260/03