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BGH - Entscheidung vom 02.03.2007

2 StR 559/06

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 559/06

DRsp Nr. 2007/6867

Strafzumessungsregeln gehören nicht in den Tenor

Bloße Strafzumessungsregeln (hier: Gewerbsmäßigkeit) gehören nicht in den Tenor.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II 8 und 11 der Urteilsgründe verurteilt wurde hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in seiner Antragsschrift genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann entgegen dem Vorbringen der Revision auch nach der Teileinstellung und dem hiermit verbundenen Entfallen zweier Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten sowie einem Jahr und neun Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass in den Fällen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG der Zusatz der Gewerbsmäßigkeit nicht zum Schuldspruch in die Urteilsformel gehört, weil diese Vorschrift lediglich eine Strafzumessungsregel enthält.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 28.07.2006