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BGH - Entscheidung vom 11.09.2007

3 StR 330/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 3 StR 330/07

DRsp Nr. 2007/18208

Strafschärfende Berücksichtigung verjährten Taten

Verjährte Taten dürfen strafschärfend berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Chemnitz vom 10. Mai 1999 und des Amtsgerichts Meldorf vom 31. Mai 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und zwei Verfahrensrügen.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt; denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat es ausdrücklich als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte bei jeder der drei Taten zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich ist, verjährte Taten bei der Strafzumessung - wenn auch mit eingeschränktem Gewicht - zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 24), kann der Senat hier nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die strafschärfende Verwertung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Verfahrensrügen sowie die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben, der zu einem weitergehenden Erfolg der Revision führen könnte (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die von der Revision als fehlerhaft beanstandete Wahrunterstellung konnte allenfalls Auswirkungen auf den Strafausspruch haben.

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 22.03.2007