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BGH - Entscheidung vom 07.03.2007

2 StR 42/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 3 § 177

BGH, Beschluß vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 42/07

DRsp Nr. 2007/6347

Strafschärfende Berücksichtigung der Gewaltanwendung

Bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung darf das konkrete Ausmaß der angewendeten Gewalt - auch das Vorliegen von zwei Varianten der Gewaltanwendung - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3 § 177 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ("schutzlose Lage") ist durch die Urteilsfeststellungen zwar nicht ausreichend belegt (vgl. BGH NStZ 2006, 395 ). Das Urteil beruht hierauf jedoch nicht, weil der Angeklagte in beiden Fällen Gewalt angewendet und das Landgericht die Erfüllung von zwei Tatbestandsvarianten nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

2. Die strafschärfende Erwägung im Fall 2 der Urteilsgründe, dass der Angeklagte die Küchentür abgeschlossen und dadurch der Geschädigten von vornherein jede Fluchtmöglichkeit genommen habe, verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB . Die darin liegende Freiheitsberaubung stellt, wie auch das zusätzliche körperliche Einwirken des Angeklagten auf die Geschädigte, Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). Das konkrete Ausmaß der angewendeten Gewalt - hier das Vorliegen von zwei Varianten der Gewaltanwendung - darf aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 06.09.2006