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BGH - Entscheidung vom 31.07.2007

4 StR 316/07

Normen:
StGB § 177 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 373
StV 2007, 579

BGH, Beschluß vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 4 StR 316/07

DRsp Nr. 2007/15902

Strafrahmen bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe

1. Ist ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist. 2. Gegebenenfalls können - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Das Landgericht ist hinsichtlich aller drei Taten "vom Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB " ausgegangen. Die Annahme des Landgerichts, die zu verhängenden Einzelstrafen seien einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu entnehmen, ist rechtsfehlerhaft. Dieser Strafrahmen findet gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB nur in minder schweren Fällen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB Anwendung. In minder schweren Fällen des § 177 Abs. 1 StGB ist dagegen gemäß § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456 , 457). Gegebenenfalls können - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein. Angesichts der Fülle der nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vorliegenden gewichtigen Milderungsgründe ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es die gebotene Prüfung vorgenommen, nicht nur die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB verneint, sondern im Hinblick auf die hier besonders gewichtigen Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 1 StGB angenommen und innerhalb des dann zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 01.03.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 373
StV 2007, 579