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BGH - Entscheidung vom 10.01.2007

5 StR 304/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

Fundstellen:
wistra 2007, 231

BGH, Beschluß vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 5 StR 304/06 - Aktenzeichen 5 StR 299/03

DRsp Nr. 2007/2650

Straffestsetzung durch das Revisionsgericht

Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlängerung kann das Revisionsgericht eine Strafreduzierung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage - 5 StR 305/06 - gegen den nach Verfahrenstrennung etwas später abgeurteilten früheren Mitangeklagten M. auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert, und zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des den geschädigten Konzern tatsächlich nicht unmittelbar treffenden Untreueschadens, zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu niedrig angegebenen großen zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen dem Beginn des mit vielfältigen Belastungen für den Angeklagten verbundenen Ermittlungsverfahrens und der endgültigen erstinstanzlichen Aburteilung. Aus denselben Gründen reduziert der Senat auch gegen den durch das Verfahren kaum minder belasteten Beschwerdeführer die allein neu festzusetzende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Monate) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das gleiche Maß.

Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlängerung nimmt der Senat die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Über die Folgeentscheidungen (§ 268a StPO ) hat das Landgericht auf der abgeänderten Grundlage neu zu befinden. Die einheitliche Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt aus § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 28.11.2005
Fundstellen
wistra 2007, 231