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BGH - Entscheidung vom 21.08.2007

4 StR 182/07

Normen:
StGB § 306c § 306a Abs. 1 Nr. 1 § 22 § 23

BGH, Beschluß vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 4 StR 182/07

DRsp Nr. 2007/16044

Strafbarkeit des Versuchs einer (schweren) Brandstiftung mit Todesfolge

Der Versuch der (schweren) Brandstiftung mit Todesfolge ist jedenfalls dann strafbar, wenn das unmittelbare Ansetzen zum Grunddelikt mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz erfolgt.

Normenkette:

StGB § 306c § 306a Abs. 1 Nr. 1 § 22 § 23 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Im Fall II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zutreffend eine Strafbarkeit auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1 , 22 , 23 StGB ) angenommen, weil insoweit das unmittelbare Ansetzen zum Grunddelikt mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht (vgl. BGH NStZ 2006, 154 ; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 22 Rdn. 37 a).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 14.11.2006