BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen VII ZR 160/06
Schutzbedürfnis für eine Leistungsklage bei anderweitiger Rechtshängigkeit
Die Frage der Abgrenzung einer erhobenen Leistungsklage gegenüber anderweitig im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen ist vom Gericht von Amts wegen unter Berücksichtigung des Parteivortrags und insbesondere des Inhalts der beigezogenen Akten des Parallelverfahrens zu klären. Ob das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit besteht, ist keine Frage der ordnungsgemäßen Klageerhebung oder des Rechtsschutzbedürfnisses.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat eine Auseinandersetzung in der Sache mit dem Vorbringen des Klägers gegenüber beiden Beklagten nicht vorgenommen, weil dieser die Streitgegenstände der Klage nicht hinreichend von denjenigen der Widerklagen in den Verfahren 2/23 O 489/00 und 2/23 O 492/00 abgegrenzt habe. Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
Der geforderten Abgrenzung bedurfte es weder für eine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne des § 253 ZPO noch für das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an seinen Klageanträgen. Um den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an seine Leistungsklage zu genügen, hatte er lediglich den jeweiligen Streitgegenstand durch bestimmte Klageanträge und die sie begründenden Lebenssachverhalte festzulegen, ohne dass es zunächst auf die Frage der Streitgegenstände anderer anhängiger Verfahren ankäme. Dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr die Gründe für die Behandlung des Klagevortrags als unzulässig darin gesehen, dass der Kläger nicht deutlich gemacht habe, inwieweit sich der jeweilige Streitgegenstand von anderweit noch anhängigen Widerklageanträgen (hinsichtlich der Beklagten zu 1) oder vergleichsweise bereits erledigten Streitpunkten (hinsichtlich der Beklagten zu 2) abhebe. Hierin liegt keine verfahrensrechtlich tragfähige Rechtfertigung der sachlichen Nichtberücksichtigung des Klägervorbringens und der Behandlung der Klage als unzulässig. Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts stellt nicht nur eine Verletzung prozessrechtlicher oder materiellrechtlicher Regelungen dar, sondern zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG , auf dem das Berufungsurteil beruht.
Soweit sich gegenüber der Beklagten zu 1 die Frage stellt, ob wegen der im Verfahren 2/23 O 489/00 erhobenen Widerklage das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht, hat dies nichts mit der ordnungsgemäßen Klageerhebung zu tun. Vielmehr ist diese Frage von Amts wegen unter Berücksichtigung des Parteivortrags und insbesondere des Inhalts der beigezogenen Akten des Parallelverfahrens zu klären. Dieser Pflicht ist der Tatrichter nicht bereits wegen der Schwierigkeiten enthoben, die sich aus einer Unübersichtlichkeit des Parteivortrags ergeben. Auf die erforderliche Aufklärung kann das Gericht bei beiden Parteien hinwirken, wobei zu bedenken ist, dass verbleibende Zweifel an einer doppelten Rechtshängigkeit zu Lasten der Beklagtenseite gehen.
Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, geht es nicht um die Frage ihrer Zulässigkeit. Vielmehr ist in der Sache zu prüfen, ob die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche von dem im Verfahren 2/23 O 492/00 geschlossenen Prozessvergleich und seiner Abgeltungsklausel erfasst werden, daher jedenfalls nicht mehr bestehen und die Klage insoweit unbegründet ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass die vereinbarte Abgeltungsklausel sich naheliegender Weise nur auf Ansprüche bezieht, die in dem durch den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit mit Klage und Widerklage geltend gemacht wurden oder mit denen aufgerechnet wurde. Dieser Sachprüfung des Klagevortrags durfte sich das Berufungsgericht nicht durch Behandlung des Klageantrags als unzulässig entziehen.
Die dargestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.