BGH, Beschluß vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 3 StR 411/07
Schreckschussrevolver als Waffe
Ein mit Schreckschussmunition geladener Revolver ist eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB .
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar teilt das Urteil lediglich im Fall 7 ausdrücklich den Ladezustand des verwendeten Revolvers mit. Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass dieser auch in den Fällen 2 und 3, in welchen es nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht zu einer Verwendung der Eisenstange als Drohmittel gekommen war, wie im Fall 7 mit Schreckschussmunition geladen war, so dass es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte. Der Angeklagte und seine Mittäter hatten den Revolver kurz vor den Taten für die Begehung der Überfälle beschafft, die sie dann in sehr kurzem zeitlichen Abstand ausgeführt haben.