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BGH - Entscheidung vom 06.12.2007

IX ZR 215/06

Normen:
InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
BGHReport 2008, 406
DB 2008, 637
DZWIR 2008, 197
FamRZ 2008, 508
MDR 2008, 339
WM 2008, 260
ZIP 2008, 183
ZInsO 2008, 100
ZVI 2008, 118

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 215/06

DRsp Nr. 2008/1058

Rückgriffsansprüche wegen Tilgung einer grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensforderung durch den Grundstückseigentümer in der Insolvenz des Darlehensschuldners

»Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.«

Normenkette:

InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, an dem zur Sicherung eines dem Beklagten gewährten Darlehens eine Grundschuld bestellt worden war. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten tilgte sie das Darlehen und erhielt die Löschungsbewilligung für die Grundschuld. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie trotz des noch andauernden Insolvenzverfahrens Erstattung ihrer Aufwendungen vom Beklagten persönlich. Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage teils als unzulässig, teils als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Der Rückgriffsanspruch der Klägerin stellt jedenfalls eine Insolvenzforderung dar, unabhängig davon, ob er aus der Vereinbarung über die Bestellung der Grundschuld, aus den Vorschriften über die berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB ) oder aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB ) hergeleitet wird oder ein Forderungsübergang vorliegt. Die Darlehensforderung, welche die Klägerin beglichen hat, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch kann nichts anderes gelten. Die Tilgung einer Insolvenzforderung kann nicht das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zur Folge haben (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 38 Rn. 112). Die Zulassung der Revision würde daher nur zur Abweisung der Klage als unzulässig statt als derzeit unbegründet führen. Daran hat die Klägerin kein rechtlich schützenswertes Interesse.

2. Auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Insbesondere kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht Teile des unstreitigen Sachverhalts aus Gründen des materiellen Rechts für unerheblich gehalten hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 5/06
Vorinstanz: LG Bonn, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 485/05
Fundstellen
BGHReport 2008, 406
DB 2008, 637
DZWIR 2008, 197
FamRZ 2008, 508
MDR 2008, 339
WM 2008, 260
ZIP 2008, 183
ZInsO 2008, 100
ZVI 2008, 118