BGH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 3 StR 417/07
Richter als früherer Staatsanwalt in einem abgetrennten Verfahren
Als Richter ist auch ausgeschlossen, wer als Staatsanwalt in einem abgetrennten Verfahren dieselbe Tat verfolgt hat.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 338 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 22 Nr. 4 StPO - Erfolg.
Der Richter am Landgericht Dr. R., der bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, hatte als Staatsanwalt in dem abgetrennten Verfahren 262 Js 16120/03 der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem 5. November 2003 Anklage zum Amtsgericht Nordenham gegen die Söhne des Angeklagten U. S. und M. S. wegen des selben Sachverhalts erhoben, der Körperverletzungstat zum Nachteil des I. am 16. März 2003 in B., die Gegenstand des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten ist und dessen Verurteilung zugrunde liegt. Er war deshalb als Richter in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22 Nr. 4 StPO ).