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BGH - Entscheidung vom 22.11.2007

3 StR 417/07

Normen:
StPO § 22 Abs. 4

Fundstellen:
StV 2008, 123

BGH, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 3 StR 417/07

DRsp Nr. 2007/23572

Richter als früherer Staatsanwalt in einem abgetrennten Verfahren

Als Richter ist auch ausgeschlossen, wer als Staatsanwalt in einem abgetrennten Verfahren dieselbe Tat verfolgt hat.

Normenkette:

StPO § 22 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 338 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 22 Nr. 4 StPO - Erfolg.

Der Richter am Landgericht Dr. R., der bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, hatte als Staatsanwalt in dem abgetrennten Verfahren 262 Js 16120/03 der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem 5. November 2003 Anklage zum Amtsgericht Nordenham gegen die Söhne des Angeklagten U. S. und M. S. wegen des selben Sachverhalts erhoben, der Körperverletzungstat zum Nachteil des I. am 16. März 2003 in B., die Gegenstand des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten ist und dessen Verurteilung zugrunde liegt. Er war deshalb als Richter in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22 Nr. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 15.03.2007
Fundstellen
StV 2008, 123