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BGH - Entscheidung vom 12.01.2007

2 StR 485/06

Normen:
StPO § 206a § 353 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 485/06

DRsp Nr. 2007/3048

Revisionsentscheidung bei Tod des Angeklagten

Stirbt der Angeklagte während des Revisionsverfahrens, ist dieses nach § 206 a StPO einzustellen.

Normenkette:

StPO § 206a § 353 Abs. 1 ;

Gründe:

Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Verfahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO . Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. September 2005 ( 2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des früheren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Vorinstanz: LG Aachen, vom 17.07.2006