BGH, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 220/07
DRsp Nr. 2007/10816
Religiös-kultureller Hintergrund bei Vergewaltigung der Ehefrau als Strafmilderungsgrund
Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar (BGH NStZ-RR 2007, 86 , 87).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Tübingen 17.11.2006,
Fundstellen
NStZ 2007, 697
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