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BGH - Entscheidung vom 08.11.2007

IX ZB 23/03

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 23/03

DRsp Nr. 2007/22020

Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Insolvenzeröffnung

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Eine solche Rechtsschutzform findet im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen. Im Falle rechtskräftiger Verfahrenseröffnung ist der Streit um eine Gläubigerforderung in einem Schadensersatzprozess auszutragen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin hat sich gegen die Bestellung eines vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Vollstreckungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO gewendet und dabei mit ihrer Rechtsbeschwerde auch beantragt, den Eröffnungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 abzulehnen. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieser Beschluss hat Rechtskraft erlangt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zu Schäden geführt. Die weitere Beteiligte zu 2 hält diesen Antrag für unzulässig.

II. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt; eine Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die erstrebte Zurückweisung des Insolvenzantrags der weiteren Beteiligten zu 2 war nicht Gegenstand der Erstbeschwerde und ist durch die rechtskräftige Verfahrenseröffnung vom 23. April 2003 prozessual überholt.

Mit dem von der Schuldnerin nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f.; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f.; v. 20. September 2007 - IX ZB 37/07). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der rechtskräftigen Verfahrenseröffnung im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Der Streit um die Gläubigerforderung der weiteren Beteiligten zu 2 und die Folgen der - wie die Schuldnerin geltend macht - abredewidrigen Fälligstellung kann in einem Schadensersatzprozess ausgetragen werden.

III. Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt im Gutachten der Sachverständigen vom 15. April 2003 geschätzte freie Masse von 19.329,10 EUR.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 608/02
Vorinstanz: AG Eutin, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 330/02