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BGH - Entscheidung vom 12.07.2007

IX ZA 18/05

Normen:
InsO § 291 Abs. 1 § 295 § 296 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZA 18/05

DRsp Nr. 2007/14893

Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners

1. Über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners i.S. der §§ 295 , 296 InsO ist im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO nicht zu befinden, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.2. Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gem. § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenzgläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 1 InsO beantragen.

Normenkette:

InsO § 291 Abs. 1 § 295 § 296 Abs. 1 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295 , 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 InsO , wie sich aus dem Gesetz unmittelbar ergibt, nicht zu befinden ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688 , 1689; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 , 482; v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596 ; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 133/06, FamRZ 2007, 557 ). Die im angegriffenen Beschluss getroffenen rechtlichen Bewertungen sind einzelfallbezogen und weisen keine symptomatischen Rechtsfehler auf.

Erfüllt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Pflichten nicht, so können die Insolvenzgläubiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO beantragen. Diese Frage behandeln die angegriffenen Entscheidungen zu Recht nicht. Sie kann nur in einem neuen Verfahren geklärt werden.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 217/05
Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 500 IK 87/01