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BGH - Entscheidung vom 13.11.2007

VIII ZB 14/07

Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 14/07

DRsp Nr. 2007/23556

Rechtsfolgen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter beim Beschwerdegericht

Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Er darf gem. § 568 S.2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hat das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung drei Richter besetzten Kammern zu übertragen. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200 , 201).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ aaO., 202 ff.).

Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO.).

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 54/07
Vorinstanz: AG Emden, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 H 13/05