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BGH - Entscheidung vom 16.05.2007

IV ZR 149/03

Normen:
BGB § 280

BGH, Beschluß vom 16.05.2007 - Aktenzeichen IV ZR 149/03

DRsp Nr. 2007/9459

Rechtsfolgen der Verletzung der Pflicht des privaten Haftpflichtversicherers, Haftpflichtansprüche abzuwehren

Hat der Haftpflichtversicherer seine Pflicht, Haftpflichtansprüche abzuwehren, in grober Weise verletzt, so ist er so zu behandeln, als habe er dem Versicherungsnehmer freie Hand zur Regulierung gelassen.

Normenkette:

BGB § 280 ;

Gründe:

Die Rüge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Klägerin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsnehmerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der Senat im Urteil ausführlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzverpflichtung nachkommen und den Erlass des Versäumnisurteils verhindern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen. Die Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. März 2000 war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu schädigen, weil die Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Einwendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinreichend berücksichtigte Vortrag der Beklagten zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weiteres zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begründung wird auf die Erwiderung der Klägerin zur Gehörsrüge verwiesen.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3959/01
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 11050/00