BGH, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 1 StR 579/05
Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Wahlverteidiger
Eine umfangreiche Revisionsbegründung rechtfertigt jedenfalls dann keine Pauschvergütung nach § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG , wenn sie nicht vom Antragsteller selbst verfasst wurde.
Gründe:
Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von einem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 EUR gemäß Nr. 4130, 4131 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit unzumutbar wären.