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BGH - Entscheidung vom 03.04.2007

3 StR 486/06

Normen:
RVG § 42

BGH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 486/06

DRsp Nr. 2007/8305

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für Wahlverteidiger

1. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG .2. Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerechtfertigt, wenn zwar über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden, diese aber bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug war und somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung bedurfte.

Normenkette:

RVG § 42 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerechtfertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung.

Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung innerhalb der Betragsrahmengebühren nicht angenommen werden.