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BGH - Entscheidung vom 18.12.2007

5 StR 578/07

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 5 StR 578/07

DRsp Nr. 2008/608

Prüfungsumfang bei Tateinheit zwischen nebenklage- und nicht nebenklagefähigem Straftatbestand

Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt bleibt letzteres bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Betracht.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ).

a) Der Nebenkäger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1 Nr. 1c StPO ) hingenommen und könnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Auf die von der Revision behaupteten Rechtsfehler bei der Verurteilung wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kommt es nicht an. Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt bleibt letzteres bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 402 ; Senge in KK 5. Aufl. § 400 Rdn. 1a).

b) Soweit das Gericht im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO davon abgesehen hat, über den Feststellungsantrag zu entscheiden und ein weiteres Schmerzensgeld nicht zugesprochen hat, ist die Revision ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller steht insoweit ein Rechtsmittel nicht zu (§ 406a Abs. 1 StPO ).

2. Die weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist ebenfalls unzulässig, weil er auch die Hauptsache nicht anfechten kann, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl § 472a Rdn. 4). Der schließlich gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.06.2007