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BGH - Entscheidung vom 20.11.2007

4 StR 335/07

Normen:
StPO § 354a
StGB § 67

BGH, Beschluß vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 4 StR 335/07

DRsp Nr. 2007/24024

Neufassung von § 67 StGB ; Inkrafttreten nach dem tatrichterlichen Urteil

Die Neufassung von § 67 StGB ist in der Revision auch dann zu beachten, wenn eine Entscheidung des Tatrichters zur Vollstreckungsreihenfolge nach der alten Gesetzesfassung nicht veranlasst war.

Normenkette:

StPO § 354a ; StGB § 67 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung von Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur zum Maßregelausspruch einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. [des Gesetzes] vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Nun ist indessen gemäß § 354a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Regelung zu beachten. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen".

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 26.03.2007