Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.10.2007

4 StR 404/07

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 b § 462 a Abs. 3

BGH, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 4 StR 404/07

DRsp Nr. 2007/21348

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Fall des § 354 Abs. 1 b StPO obliegt dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 b § 462 a Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 21. September 2005 und des Amtsgerichts Hettstedt vom 8. November 2005 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen gefährlicher Körperverletzung hat es eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, unter Auflösung der im (soweit ersichtlich, nicht erledigten [UA 20 f.]) Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 1. Juni 2006 festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe auch die dort für die - vor der Verurteilung vom 21. September 2005 begangene - Tat vom 23. August 2005 ausgesprochene Einzelstrafe (vier Monate Freiheitsstrafe) einzubeziehen. Die Gesamtstrafe muss daher neu gebildet werden.

Von der insoweit erforderlichen teilweisen Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch bleiben die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung unberührt.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788 ).

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren nach den §§ 460 , 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205 ), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann.

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 14.03.2007