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BGH - Entscheidung vom 25.09.2007

4 StR 207/07

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 4 StR 207/07

DRsp Nr. 2007/19152

Nachholung von Einzelstrafen durch das Revisionsgericht

Das Revisionsgericht kann vom Tatrichter (versehentlich) nicht bestimmte Einzelstrafen festsetzen (hier: in Höhe der Mindeststrafe).

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 39 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, muss in den Fällen II 1 bis 16 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes (Fälle 3-7, 10-16) bzw. mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (Fälle 1, 2, 8, 9) begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszugehen ist.

Die für die von der Schuldspruchänderung betroffenen Taten verhängten Einzelstrafen können jedoch, ebenso wie die Gesamtstrafe, bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt hätte.

Der Strafausspruch bedarf insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für die Fälle II 17 und 18 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts diese Strafen selbst fest. Er erkennt unter Berücksichtigung der durch das SexualdelÄndG vom 27. Dezember 2003 zum 1. April 2004 eingetretenen Strafrahmenänderung auf die nach der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung des § 174 Abs. 1 StGB niedrigste Freiheitsstrafe von einem Monat (Fall II 17) bzw. drei Monaten (Fall II 18). Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist hier unerlässlich im Sinne des § 47 StGB .

Der geringfügige Erfolg der Revision gibt dem Senat keinen Anlass, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Hagen, vom 26.09.2006