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BGH - Entscheidung vom 02.05.2007

4 StR 45/07

Normen:
StPO § 354 Abs. 1 § 358 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 4 StR 45/07

DRsp Nr. 2007/8830

Nachholung einer vergessenen Einzelstrafe bei Angeklagtenrevision

Das Revisionsgericht kann auch bei einer allein vom Angeklagten eingelegten Revision eine vom Tatrichter vergessene Einzelstrafe festsetzen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 § 358 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Senat ergänzt das angefochtene Urteil jedoch dahin, dass im Fall II 8 der Urteilsgründe in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die für diesen Fall geringstmögliche Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB ), festgesetzt wird. Dadurch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die vom Senat festgesetzte, bisher fehlende Einzelstrafe nicht berührt (vgl. UA 10 f. sowie BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 14.08.2006