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BGH - Entscheidung vom 06.03.2007

3 StR 19/07

Normen:
StGB § 55 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 3 StR 19/07

DRsp Nr. 2007/6355

Nachholung der Gesamtstrafenbildung trotz zwischenzeitlich vollstreckter Strafe

Eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - erledigt ist.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 2 ;

Gründe:

Die erneute Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004 gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten in die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Der Senat hatte das in dieser Sache ergangene erste Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen, weil das Landgericht die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Viersen verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe nicht geprüft hatte. Wenngleich diese Strafe zum Zeitpunkt des am 21. Juli 2006 ergangenen zweiten Urteils vollständig vollstreckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ), hätte sie bei der neuen Gesamtstrafenentscheidung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - erledigt ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.; BGH NStZ-RR 2003, 139 ). Das Landgericht hätte demnach die Gesamtstrafenbildung in der zweiten Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt des ersten Durchgangs in dieser Sache vornehmen müssen. Damals war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004 nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils indes noch nicht vollständig vollstreckt. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einbeziehung der vollstreckten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Tatzeit des abgeurteilten Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nachgeholt. Dies hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die Anrechnung der verbüßten Strafe auf diese Gesamtstrafe zur Folge.

Ferner hat der Senat die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass sie erkennen lässt, für welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und für welche seiner Straftaten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 31).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 21.07.2006