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BGH - Entscheidung vom 28.08.2007

1 StR 402/07

Normen:
StPO § 275 Abs. 1 § 338 Nr. 7 § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 1 StR 402/07

DRsp Nr. 2007/16317

Mitteilung des Vermerks der Geschäftsstelle über den Eingang des Urteils

Beanstandet der Revisionsführer die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist, muss er in der Verfahrensrüge den Vermerk der Geschäftsstelle über den Zeitpunkt des Eingangs des Urteils mitteilen.

Normenkette:

StPO § 275 Abs. 1 § 338 Nr. 7 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die in der am 4. Juni 2007 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten H. enthaltenen Verfahrensrügen sind rechtzeitig erhoben. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten war am 2. Mai 2007 erfolgt, so dass die Revisionsbegründungsfrist am Montag, dem 4. Juni 2007, um 24.00 Uhr endete. Diese Rügen sind jedoch deshalb unzulässig, weil die ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse, Erklärungen und Vermerke nicht wiedergegeben sind und deshalb den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprochen ist.

Beide Beschwerdeführer beanstanden, das Urteil sei nicht innerhalb der am 29. März 2007 endenden Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden, obwohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Eingang des von den Berufsrichtern unterzeichneten Urteils für den 29. März 2007 vermerkt hat. Diese Tatsache teilen die Beschwerdeführer nicht mit, obwohl sie den Zeitpunkt des Eingangs ohne weiteres im Wege der Akteneinsicht hätten feststellen können.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 08.02.2007