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BGH - Entscheidung vom 18.10.2007

4 StR 425/07

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 4 StR 425/07

DRsp Nr. 2007/19157

Mitteilung des Anfechtungsziels

Die Revision des Nebenklägers muss deutlich machen, dass er ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zu der Revision der Nebenklägerin Vanessa B. u.a. zutreffend ausgeführt:

"Die ... Revision der Nebenklägerin ist nicht zulässig erhoben, weil sie lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO können Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb müssen sie in der Regel einen Revisionsantrag stellen, der deutlich macht, dass sie ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3 und 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Nebenklägerin hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unterlassen klarzustellen, dass das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung [der] Angeklagten angefochten wird, sondern mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs, hier zum Beispiel einer Verurteilung wegen Mordes (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 3, 4 und 6 m.w.N.)."

Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 07.02.2007