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BGH - Entscheidung vom 31.01.2007

2 StR 594/06

Normen:
StPO § 261 § 337 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 594/06

DRsp Nr. 2007/5770

Lückenhafte Beweiswürdigung bei fehlender Erörterung der Angaben von Entlastungszeugen

Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn trotz Verurteilung die Aussagen von Entlastungszeugen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen sind.

Normenkette:

StPO § 261 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin S. eingeräumt und angegeben, die Zeugin sei bei Bewusstsein gewesen und habe ohne Probleme reden können. Demgegenüber geht das Landgericht davon aus, die Zeugin sei während des Tatkerngeschehens auf Grund einer hochgradigen Alkoholisierung nicht ansprechbar, weggetreten und nicht in der Lage gewesen, einen ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern und gegebenenfalls durchzusetzen. Unter diesen Umständen war es unerlässlich, in die Beweiswürdigung auch einzubeziehen, dass die Zeugin nach dem Bericht zweier weiterer Zeuginnen nach dem Geschlechtsverkehr immer noch geistig abwesend mehrfach murmelte: "Ich liebe dich." Diese Äußerungen der Zeugin könnten indiziell dafür sprechen, dass sich das vorausgegangene Geschehen mit ihrem Einverständnis zugetragen hat. Der Tatrichter hätte diese Äußerung deshalb im Rahmen seiner Beweiswürdigung erkennbar berücksichtigen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Einbeziehung dieser Äußerungen zu einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses geführt hätte.

Da das Urteil schon deshalb keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung, ob das Landgericht eine zur Widerstandsunfähigkeit führende tiefgreifende Bewusstseinsstörung der Zeugin S. zur Tatzeit rechtsfehlerfrei festgestellt hat und ob das Urteil den vom Generalbundesanwalt gesehenen unauflösbaren Widerspruch zwischen der festgestellten Trinkmenge und der Beweiswürdigung enthält. Insoweit könnte die Formulierung UA S. 8, "eine höhere Trinkmenge konnte nicht festgestellt werden" auch dahin verstanden werden, dass eine höhere Trinkmenge zwar nicht konkret festzustellen, im Hinblick auf das auffällige Leistungsverhalten der Zeugin aber auch nicht auszuschließen war.

Der neue Tatrichter wird jedoch die Einzelheiten seiner Berechnung der minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentration der Zeugin S. zur Tatzeit nachvollziehbar darlegen müssen.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 15.09.2006