BGH, Beschluß vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 63/07
Lebensgefährliche Behandlung erfordert keine konkrete Lebensgefahr
Die lebensgefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht eine konkrete Lebensgefährdung.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall II. 4. der Urteilsgründe - Verdrehen des Kopfes der an Osteoporose leidenden Zeugin, bis es knackte - das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint hat, ergibt sich aus den Ausführungen, dass es für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands eine konkrete Lebensgefährdung für erforderlich gehalten hat. Das ist rechtsfehlerhaft und widerspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 618 ; 2005, 156 , 157; BGH NStZ-RR 2005, 44 ; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 m.w.N.). Durch die Verurteilung nur wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.