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BGH - Entscheidung vom 08.03.2007

AnwZ (B) 27/06

Normen:
ZPO § 91a
FGG § 13a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 08.03.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 27/06

DRsp Nr. 2007/7511

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Hat der Rechtsanwalt erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben, so sind ihm die Kosten eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls insgesamt aufzuerlegen, da die Widerrufsverfügung rechtmäßig war.

Normenkette:

ZPO § 91a ; FGG § 13a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim Amtsgericht N. und dem Landgericht D., zugelassen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Verfügung vom 10. Januar 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren aber ersichtlich als erledigt an.

II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO , § 13 a FGG . Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 10/05