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BGH - Entscheidung vom 26.09.2007

AnwZ (B) 48/06

Normen:
BRAO § 35
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 26.09.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 48/06

DRsp Nr. 2007/19117

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens durch anderweitige Zulassung

Normenkette:

BRAO § 35 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2002 erneut zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B., beim Landgericht F. und beim Oberlandesgericht K. zugelassen. Er beantragte am 22. November 2002 bei der Rechtsanwaltskammer B. den Wechsel der Zulassung zum Landgericht B. und verzichtete gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer B. setzte mit Verfügung vom 11. Februar 2004 das Verfahren über den Antrag auf anderweitige Zulassung gemäß § 33 Abs. 2 BRAO aus. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2004 auf, in ihrem Kammerbezirk bis zum 5. April 2004 wieder eine Kanzlei einzurichten. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. April 2004 mit, dass er gegen den Aussetzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer B. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Am 1. Juli 2004 verfügte die Antragsgegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO .

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller Mitglied der Rechtsanwaltskammer B.. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II. Nach der übereinsimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO und § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Der Senat hat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren und Auslagen zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil sich die Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) während des Beschwerdeverfahrens geändert hat. Durch die Aufhebung des der Widerrufsverfügung zugrunde liegenden § 35 BRAO ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2004 gegenstandslos geworden; dies war zur Klarstellung auszusprechen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 08.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 30/04 (I)