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BGH - Entscheidung vom 10.12.2007

AnwZ (B) 93/05

Normen:
ZPO § 91a
BRAO § 7 Nr. 9

BGH, Beschluß vom 10.12.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 93/05

DRsp Nr. 2008/1069

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Ablehnung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch die Zulassung des Antragsstellers zur Rechtsanwaltschaft

Normenkette:

ZPO § 91a ; BRAO § 7 Nr. 9 ;

Gründe:

Die erste Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde am 5. Juni 1997 wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung widerrufen. Seinen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 16. Oktober 2003 wies die Antragsgegnerin am 20. Oktober 2004 wegen Vermögensverfalls zurück. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung seines Widerzulassungsantrags hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am 24. August 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und das Verfahren für erledigt erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.

Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzung für eine Wiederzulassung geschaffen worden ist.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 104/04