BGH, Beschluß vom 16.04.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 10/06
Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung
Gründe:
I. Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 22. Februar 2005 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß §14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO , nachdem der Antragsteller ihr gegenüber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. Januar 2007 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge Rechtsmittelverzichts bestandskräftig.
II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies ist im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.