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BGH - Entscheidung vom 25.06.2007

AnwZ (B) 3/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 25.06.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 3/07

DRsp Nr. 2007/14158

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Der Antragsteller war seit 1991 als Rechtsanwalt, zuletzt beim Amtsgericht Remscheid und Landgericht Wuppertal zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 16. Juni 2006 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Entsprechend § 91 a ZPO , § 13 a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 78/06