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BGH - Entscheidung vom 24.10.2007

IV ZR 136/05

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.10.2007 - Aktenzeichen IV ZR 136/05

DRsp Nr. 2007/23537

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits betreffend einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Zahlungsklage

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden, dass der Kläger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen Teil des Betrages erhalten hätte, den er in der Klage mit rund 10.500 EUR als im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Verwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zahlungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunftsanspruch in wesentlichen Punkten begründet war. Zu Lasten des Klägers fällt demgegenüber ins Gewicht, dass seine überhöhten Vorstellungen zum Leistungsanspruch nur zum Teil auf fehlende Auskünfte zurückzuführen waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden Rechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297 ) über den Umfang seines Leistungsanspruchs (Zahlung des Rückkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Abschlusskosten und einer erhöhten Überschussbeteiligung).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 27/04
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 143/03