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BGH - Entscheidung vom 21.08.2007

VI ZR 273/06

Normen:
ZPO § 92 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 21.08.2007 - Aktenzeichen VI ZR 273/06

DRsp Nr. 2007/17314

Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch einzelne Streitgenossen

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Beschluss vom 3. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert 1.614.480,49 EUR (= 1.476.431,69 EUR Hauptanspruch + 86.919,62 EUR Schmerzensgeld + 25.564,59 EUR Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche + 25.564,59 EUR Feststellungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzansprüche) beträgt.

Für eine Änderung der Kostenquoten besteht kein Anlass. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Kläger zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kläger zu 1 die zweifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 entstanden. Demzufolge haben die Kläger zu 2 und 3 jeweils 50 % der gerichtlichen Kosten gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zu tragen, der wiederum weitere 50 % der gerichtlichen Kosten alleine trägt.

Die außergerichtlichen Kosten sind bei allen drei Klägern in gleicher Weise entstanden. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde führt zu keiner Ermäßigung. Durch die Zurückweisung bzw. Rücknahmen der Nichtzulassungsbeschwerden unterliegen die Kläger und sind somit gesamtschuldnerisch Kostenschuldner sowohl für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als auch für ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 85/06
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 551/97