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BGH - Entscheidung vom 20.09.2007

IX ZR 1/07

Normen:
ZPO § 92 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX ZR 1/07

DRsp Nr. 2007/17492

Kostenentscheidung eines Revisionsverfahrens

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil der mit der Revision des Klägers geltend gemachte weitere Zinsanspruch verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat (§ 92 Abs. 2 ZPO ). Der Zinsanspruch erhöht den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nicht, weil er als Nebenforderung geltend gemacht wurde (§ 45 Abs. 2 , § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 4 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 98/06
Vorinstanz: LG Bochum, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 108/05