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BGH - Entscheidung vom 26.04.2007

4 StR 17/07

Normen:
StPO § 346 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 4 StR 17/07

DRsp Nr. 2007/8310

Keine Zuständigkeit des Tatgerichts bei Rücknahme der Revision

Das Tatgericht ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision nicht zuständig

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht war für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Schmidt nicht zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.).

Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen, da Zweifel an der Ermächtigung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Werner Schmidt, durch den Angeklagten bestehen.