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BGH - Entscheidung vom 10.10.2007

2 StR 169/07

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 2 StR 169/07

DRsp Nr. 2007/19690

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Entscheidung ohne Hauptverhandlung und ohne Begründung

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt und der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat noch daraus, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2007 hat der Verurteilte seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör verletzt sei.

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich weder aus der Antragsbegründung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02; BVerfG NJW 1982, 925 ; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) und der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO ; vgl. auch BVerfG StraFo 2007, 370) noch daraus, dass der Senat die Anregung des Angeklagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt). Schließlich kam die Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls durch den Senat schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht vorlagen.