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BGH - Entscheidung vom 24.10.2007

2 StR 372/07

Normen:
StPO § 396 § 397 a Abs. 2
JGG § 80

BGH, Beschluß vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 2 StR 372/07

DRsp Nr. 2007/21341

Keine PKH und keine Zulassung der Nebenklage bei Verfahren gegen Jugendlichen wegen Nicht-Katalogtat

Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten scheidet auch nach der Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, wenn dem Verfahren kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nachteil des Geschädigten zu Grunde liegt.

Normenkette:

StPO § 396 § 397 a Abs. 2 ; JGG § 80 ;

Gründe:

Der Geschädigte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das Revisionsverfahren gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zulassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies bereits das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in diesem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten Mr., K., Mo., P., R. und W. scheidet auch nach der Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, weil dem Verfahren kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nachteil des Geschädigten zu Grunde liegt.