Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.12.2007

2 StR 598/07

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 2 StR 598/07

DRsp Nr. 2008/3141

Keine Glaubhaftmachung durch eidesstaatliche Versicherung des Angeklagten

Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 2007 rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 31. August 2007 zugestellt. Die Revisionsbegründung mit Wiedereinsetzungsantrag ging am 2. November 2007 bei Gericht ein. Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag trägt der Angeklagte unter Beifügung einer entsprechenden eigenen eidesstattlichen Versicherung vor, sein damaliger Verteidiger habe ihm eine rechtzeitige Revisionsbegründung zugesichert.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag des Angeklagten ist nicht glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 2 StPO . Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 21. März 2007 - 2 StR 87/07 -).

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Angeklagte zur Glaubhaftmachung eine entsprechende eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung seines damaligen Verteidigers hätte vorlegen können.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO ), da sie verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO ) begründet wurde.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 28.06.2007