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BGH - Entscheidung vom 08.01.2007

2 ARs 512/06

Normen:
StPO § 349 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 512/06 - Aktenzeichen 2 AR 300/06

DRsp Nr. 2007/2335

Keine Fristverlängerung für die Gegenerklärung bei unzulässigem Rechtsmittel

Bei einem bereits unzulässigen Rechtsmittel muss die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht verlängert werden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2006 - Az.: 1 Ws 206/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ). Die von dem Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung, um zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 30. November 2006 noch ergänzend Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren. Sein Rechtsmittel ist, worauf ihn bereits das Brandenburgische Oberlandesgericht hingewiesen hat, unzulässig. Der Senat hat den Betroffenen nur deshalb zu dem Antrag des Generalbundesanwalts gehört, um ihm Gelegenheit zu geben, aus Kostengründen auf eine Entscheidung über seine Beschwerde zu verzichten. Es ist ausgeschlossen, dass der von dem Beschwerdeführer angekündigte weitere Sachvortrag seinem - bereits unzulässigen - Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnte.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 206/06
Vorinstanz: LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Qs 113/06
Vorinstanz: AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 3/06