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BGH - Entscheidung vom 27.09.2007

5 StR 230/07

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 5 StR 230/07

DRsp Nr. 2007/18188

Keine Begründungspflicht bei Verwerfung als offensichtlich unbegründet

Die Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Schriftsätze vom 15. Juli 2007 und 3. August 2007 haben dem Senat bei seiner Beschlussfassung am 11. September 2007 vorgelegen.

Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.N.), hier auch nicht deswegen, weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert hatte. Einer Vorabentscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Terminsantrag bedurfte es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Mai 2007 (Newsletter Menschenrechte 2007, S. 119 f.) nicht.