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BGH - Entscheidung vom 21.03.2007

2 StR 598/06

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 2 StR 598/06

DRsp Nr. 2007/8299

Keine Aufnahme von Strafzumessungsbezeichnungen in den Tenor

Regelbeispiele für den besonders schweren Fall (hier: "gewerbsmäßig") sind nicht in den Tenor aufzunehmen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen "gewerbsmäßigen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 EUR angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst und das Wort "gewerbsmäßigen" entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 StR 528/05).

2. Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 EUR hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 17) lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der Angeklagte "durch die oben genannten Betäubungsmittelgeschäfte mindestens diesen Betrag umgesetzt hat."

Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen. Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.