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BGH - Entscheidung vom 10.07.2007

3 StR 232/07

Normen:
StGB § 55Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 3 StR 232/07

DRsp Nr. 2007/14673

Kein Wegfall der Zäsurwirkung bei früherer isolierter Geldstrafe

Diese Zäsurwirkung eines früheren Urteils ist nicht dadurch entfallen, dass das (damalige) Gericht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Einbeziehung einer (verhängten) Freiheitsstrafe abgesehen hat.

Normenkette:

StGB § 55Abs. 1 ;

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge deckt zum Schuldspruch sowie zu der für die Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 6. Dezember 2006 haben. Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat am 23. Mai 2006 begangen wurde und damit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 30. Juni 2006 entgegenstand (BGHSt 32, 190 , 193 f.). Diese Zäsurwirkung ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht Bad Iburg gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Einbeziehung der durch das Amtsgericht Münster verhängten Freiheitsstrafe abgesehen hat (BGH NStZ 1999, 182 , 183; Senat, Beschlüsse vom 5. Januar und 3. November 1999 - 3 StR 562/98 und 346/99)."

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 22.02.2007