BGH, Beschluß vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 3 StR 349/07
Kein Vereidigungsverbot bei versuchter Strafvereitelung in der Hauptverhandlung
Eine versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhandlung lag, begründet das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat zu der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugin H. gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen:
Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom 15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, der das Landgericht zum Absehen von der Vereidigung gezwungen hätte. Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhandlung lag, begründete das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts dem Gesetz entspricht (§ 364 Abs. 1 , § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO ).