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BGH - Entscheidung vom 30.03.2007

1 StR 70/07

Normen:
StGB § 266 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 1 StR 70/07

DRsp Nr. 2007/7737

Kein Mitverschulden des Geschädigten bei Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses

Ein Mitverschulden des Geschädigten (hier: einer Stadt) liegt nicht vor, wenn sich dieser zur Gewährleistung einer effektiven Verwaltung auf bewährte und besonders verpflichtete Mitarbeiter uneingeschränkt verlassen durfte. Der Missbrauch einer solchen Vertrauensstellung ist vielmehr straferschwerend zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind auch hinsichtlich der 299 Fälle der Untreue zum Nachteil der Stadt K. frei von Rechtsfehlern. Ein Mitverschulden der Dienstherrin des Angeklagten ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich. Die Stadt durfte sich auf ihren langjährigen Mitarbeiter verlassen. Bereits 1978 war er als Elektriker in ihre Dienste getreten. Nach dem Verpflichtungsgesetz war er auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen bei Verstößen hingewiesen worden. Später wurde er ins Angestelltenverhältnis übernommen. Schließlich erhielt er die Stelle eines Sachbearbeiters im Bereich Sicherheitstechnik und dann in den neunziger Jahren auch das Zeichnungsrecht pro Einzelauftrag bis maximal 10.000,-- DM, ab 5.000,-- DM nach Rücksprache mit dem Vergabebüro des Hochbauamts, und die Befugnis, Rechnungen bis zu diesem Betrag bei Eingang als sachlich und rechnerisch richtig abzuzeichnen. Dieses Zeichnungsrecht lag im Hinblick auf den jährlichen sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand einer Großstadtkommune im untersten Bereich. Insoweit muss sich eine Stadt zur Gewährleistung einer effektiven Verwaltung auf bewährte und besonders verpflichtete Mitarbeiter uneingeschränkt verlassen dürfen. Diese Vertrauensstellung und die damit - wie mit jedem Vertrauensvorschuss - verbundene Schwachstelle hat der Angeklagte in den letzten Jahren dann geschickt und mit einem hohen Maß an krimineller Energie zu seinem Vorteil missbraucht. Dies ist straferschwerend.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 13.10.2006