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BGH - Entscheidung vom 02.05.2007

1 StR 194/07

Normen:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b

BGH, Beschluß vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 194/07

DRsp Nr. 2007/9346

Kabelbinder und Klebeband als "Werkzeuge und Mittel"

Kabelbinder und Klebeband, mit denen der Täter das Opfer fesselt und knebelt, sind "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB .

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kabelbinder und Klebeband, mit denen die Täter S. fesselten und knebelten, waren hier "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB . Dass die Strafkammer nicht wegen schweren Raubes verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Vorinstanz: LG Ansbach, vom 15.01.2007