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BGH - Entscheidung vom 06.06.2007

III ZR 315/06

Normen:
EuGVVO Art. 15 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 06.06.2007 - Aktenzeichen III ZR 315/06

DRsp Nr. 2007/11513

Internationaler Gerichtsstand der Zweigniederlassung

Auch im Rahmen des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO gilt, dass auch der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit begründen kann.

Normenkette:

EuGVVO Art. 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 , § 544 ZPO ).

1. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 9. Dezember 1987, NJW 1988, 625) ist anerkannt, dass auch der bloße Anschein einer unselbständigen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ a.F. begründen kann. Für den hier maßgebenden Art. 15 Abs. 2 EuGVVO kann nichts anderes gelten. Das entspricht heute auch ganz herrschender Meinung (vgl. etwa LG Darmstadt ZIP 2004, 1924, 1926; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 15 Rn. 13 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rn. 108, Art. 15 Rn. 28; Mankowski, EWiR 2004, 1221, 1222; Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO , 26. Aufl., Art. 15 -17 EuGVVO Rn. 7; jew. m.w.N.). Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1987 ( II ZR 188/86 - NJW 1987, 3081 = ZIP 1987, 1187) ist vor jener Entscheidung ergangen. Ebenso wenig steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1994 (ZIP 1994, 1632) entgegen. Ob ein solcher Anschein tatsächlich begründet worden ist, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf keiner abschließenden Klärung im Revisionsverfahren. Infolgedessen kommt eine Zulassung der Revision auch im Hinblick auf den von der Beklagten vorgelegten, in der tatsächlichen Bewertung abweichenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 - 4 U 43/06 - nicht in Betracht.

Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO hat das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar festgestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt dagegen auch keine Einwände.

2. In der Sache handelt es sich ebenso um die Entscheidung eines Einzelfalls ohne allgemeine Bedeutung. Die von der Beschwerde erhobenen Rügen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insgesamt abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 158/05
Vorinstanz: LG Hannover, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 309/03